Geld


Die finanzielle Absicherung ist ein wichtiges Anliegen, damit Sie für sich und Ihr Kind auch allein gut sorgen können. Hier alles in die richtigen Bahnen zu lenken macht Mut, den neuen Weg zuversichtlich zu beschreiten. 

Wo Geld knapp ist, hilft gutes Finanzmanagement. Beratungsstellen können Sie dabei unterstützen und Ihnen Haushaltsratgeber und Vorschläge für Ihre Finanzplanung zur Verfügung stellen.

Mutterschaftsgeld

Schwanger? Als Mitglied einer gesetz-lichen Krankenkasse haben Sie während der Mutterschutzfristen (in der Regel 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt, aber mindestens 14 Wochen) Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettolohnes aufzustocken. Daher ist es wichtig, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse die Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen. Hierfür benötigen Sie von Ihrem Frauenarzt eine Bescheinigung.

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Landkreis bei den örtlichen Schwangerenberatungsstellen, bei den Krankenkassen oder unter www.bmfsfj.de. Hier können Sie auch einen Leitfaden speziell zum Mutterschutz kostenlos anfordern.

 

Was ist zu tun?

Bescheinigung beim Frauenarzt anfordern

Bei der Arbeitsstelle abgeben

Krankenkasse telefonisch informieren und ggf. Bescheinigung abgeben

Evtl. Beratungstermin vereinbaren

 Kindergeld

Eltern erhalten für ihr Kind monatlich Kindergeld. Dieses Kindergeld muss bei den Familienkassen der Arbeitsagentur vor Ort schriftlich beantragt werden. Bei Trennung/Scheidung erhält der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Diese Änderung muss jedoch beantragt werden und gilt erst ab Antragstellung. 

Die Antragsformulare für das Kindergeld erhalten Sie direkt bei der Agentur für Arbeit vor Ort, vom Arbeitgeber oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de zum Herunterladen. Informationen zum Kindergeld finden Sie unter www.familienkasse.de. 

Unterstützung beim Ausfüllen des Kindergeldantrages bieten im Landkreis u.a. auch die Koordinierungsstelle frühe Hilfen (KoKi), das Amt für Gesundheit und Prävention und die Agentur für Arbeit.

 

Was ist zu tun?

Antrag  auf Kindergeld besorgen oder ausdrucken, ausfüllen und abschicken

Änderungen zum Kindergeld schnellstmöglich beantragen

Schwanger? Antrag soweit möglich ausfüllen, nach der Geburt fehlende Stellen ergänzen und zeitnah abschicken

Elterngeld

Das Elterngeld hat den Auftrag, Eltern die Wahlmöglichkeit zu geben, den Beruf nach der Geburt weiterzuführen oder das Kind persönlich zu betreuen. Es ist aber unabhängig von der Elternzeit (siehe -Kapitel 4.5.). Das Elterngeld ersetzt in den ersten 12 Monaten einen Teil des bisherigen Einkommens, wenn Sie das Kind zu Hause betreuen und/oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche im Beruf tätig sind. Als Alleinerziehende(r) haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verlängerung (auf 14 Monate). Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden. Er ist beim Standesamt oder im Zentrum Bayern Familie und Soziales (zbfs) erhältlich.

Unter www.zbfs.bayern.de finden sich alle notwendigen Informationen und das Formular zum Herunterladen.

Individuelle Unterstützung und Hilfestellung beim Ausfüllen erhalten Sie bei Bedarf bei folgenden Stellen: Amt für Gesundheit und Prävention, Schwangerenberatungsstellen, und Koordinierungsstelle frühe Kindheit (KoKi). 

 

Was ist zu tun?

Antrag auf Elterngeld besorgen oder ausdrucken, ausfüllen und abschicken

Schwanger? Antrag soweit möglich ausfüllen, nach der Geburt fehlende Stellen ergänzen und zeitnah abschicken

Landeserziehungsgeld

In Bayern gibt es im Anschluss zum Elterngeld ab dem 13. Monat des Kindes die Möglichkeit, Landeserziehungsgeld bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu beziehen. Dies ist jedoch wesentlich geringer als das Elterngeld und einkommensabhängig. Das Landeserziehungsgeld ist schriftlich oder online beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U6 (10.-12. Lebensmonat) bzw. U7 (21.-24. Lebensmonat). Auf der Website www.zbfs.bayern.de können Sie den Antrag bequem herunterladen. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen rund um das Landeserziehungsgeld. Im Landkreis erteilen die örtlichen Standesämter Auskünfte.

 

Was ist zu tun?

Früherkennungsuntersuchungen fristgerecht durchführen lassen

Antrag auf Landeserziehungsgeld ab dem 12. Lebensmonat des Kindes beim örtlichen Standesamt besorgen, ausdrucken oder online stellen

Arbeitslosengeld I (ALG I)

Sie sind arbeitslos und wollen und können wieder arbeiten (Teilzeit oder Vollzeit)?

Sie waren in den letzten 2 Jahren (in manchen Fällen auch länger zurück) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt und/oder haben ein Kind unter 3 Jahren erzogen und/oder auf andere Weise einen Anspruch erworben (Krankengeld, Übergangsgeld und einiges andere)?

Um Ihre Ansprüche zu klären, lohnt sich ein Besuch bei der Agentur für Arbeit. Dauer und Höhe des Arbeitslosengeld I hängen von vielen Dingen ab. Mit Kindern, die von Ihnen versorgt werden, erhöht sich der Anspruch jedoch leicht. Es wird nicht rückwirkend gewährt, sondern frühestens ab dem Tag, an dem Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Um Fristen zu wahren, sollten Sie auch ohne Termin zur Agentur für Arbeit gehen. Für Folgegespräche werden dann jeweils Termine mit Ihnen vereinbart.

ALG I ist eine Versicherungsleistung aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Rechtsgrundlage des ALG I ist das Sozialgesetzbuch III (SGB III).

 

Was ist zu tun?

Sich im Internet informieren unter dem Stichwort „Arbeitslosengeld I“

Alle Papiere zusammen suchen, die für den Anspruch wichtig sein können

Ihren möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit klären

 

Arbeitslosengeld II (ALG II)

ALG II – auch Hartz IV genannt – ist eine Sozialleistung zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes. Es ist immer nachrangig. D.h. wenn Elterngeld, Unterhalt, Arbeitslohn, ALG I, Kindergeld und sonstige Einnahmen nicht ausreichen, den Lebensunterhalt zu sichern, kann Anspruch auf ALG II bestehen. Berücksichtigt wird dabei aber auch das Einkommen anderer Personen, mit denen Sie in einer Lebensgemeinschaft leben (sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“) und Vermögen über bestimmte Freigrenzen hinaus. Bezieher von ALG II haben beim Jobcenter auch Anspruch auf Beratung und Unterstützung für ihre weiteren beruflichen Perspektiven. Wenn Sie ein Kind unter 3 Jahren erziehen, können Sie einer Vermittlung in Arbeit oder einer Weiterbildung zustimmen, müssen es aber in der Regel nicht. 

Rechtsgrundlage des ALG II ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II).

 

Was ist zu tun?

Sich im Internet informieren unter dem Stichwort „Arbeitslosengeld II“

Nachweise zusammenstellen (Einkommen, feste Ausgaben – Mietvertrag – etc.)

Ihren möglichen Anspruch auf ALG II beim Jobcenter klären

Kinderzuschlag

Für Eltern und Alleinerziehende mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit, bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einen Kinderzuschlag zu beantragen. Voraussetzungen dafür sind, dass Sie Kindergeld erhalten und Ihre Einnahmen die festgelegte Mindestgrenze erreichen, aber die Höchstgrenze nicht überschreiten. Außerdem muss mit dem Kinderzuschlag der Bedarf der Familie gedeckt sein, so dass kein Anspruch auf Sozialleistungen zum Lebensunterhalt (wie Arbeitslosengeld II, siehe 1.6) besteht. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II ist also nicht möglich. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld I und Kinderzuschlag ist jedoch schon möglich.

 

Was ist zu tun?

Informationen einholen unter www.arbeitsagentur.de oder bei Einrichtungen vor Ort

Antrag bei der Familienkasse stellen

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den angemessenen Mietkosten (oder zu den Kosten selbstgenutzten Wohneigentums), wenn Ihr Einkommen gering ist und diese Kosten nicht bereits über andere Sozialleistungen gedeckt sind. Bei Bezug von ALG II z.B. kann kein Wohngeld beantragt werden, weil die Mietkosten zusammen mit dem ALG II bezahlt werden. 

Das Einkommen darf aber auch nicht zu gering sein, es muss – zusammen mit dem Wohngeld – für Ihren Lebensunterhalt reichen. Wenn Sie also mit Ihrem Einkommen einschließlich des Wohngeldes das Minimum Ihres Lebensunterhalts (etwa in Höhe der Grundsicherung des ALG II) nicht decken können, erhalten Sie  voraussichtlich auch kein Wohngeld. Dann können Sie im Jobcenter oder beim Sozialamt Leistungen beantragen.

Zuständig ist die Wohngeldstelle des Landratsamtes. Der Wohngeld-Antrag wird aber über Ihre Wohnsitzgemeinde gestellt. Rechtsgrundlagen sind das Wohngeldgesetz (WoGG) und das Sozialgesetzbuch I (SGB I).

 

Was ist zu tun?

Sich im Internet informieren unter dem Stichwort „Wohngeld“

Nachweise zusammenstellen (Einkommen, Mietvertrag etc.)

Ihren möglichen Anspruch auf Wohngeld klären und ggf. Antrag stellen

Unterhalt, Unterhaltsvorschuss

Die Frage des Unterhalts ist bei einer Trennung/Scheidung ein existentiell wichtiger Bestandteil für Ihre finanzielle Absicherung. Hier ist eine gute und ausführliche Beratung unerlässlich. Bezüglich des Kindesunterhalts haben Alleinerziehende einen Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Geltendmachung dieser Ansprüche beim Jugendamt.

 

Unterhalt des Ehegatten / ledigen Elternteils 

Eltern eines Kindes haben prinzipiell gegenseitige Unterhaltsansprüche, ob verheiratet oder geschieden. An vorderster Stelle steht aber der Kindesunterhalt. Wenn Eltern in Trennung leben und sich nicht über den Unterhalt einigen können, wird auf Antrag beim Familiengericht über die Höhe des Unterhalts entschieden. 

Auch bei Unverheirateten hat der alleinerziehende Elternteil, der wegen der Betreuung des Kindes nicht berufstätig sein kann, Anspruch auf Betreuungsunterhalt, in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder  beim Jugendamt können Sie hierzu Auskünfte erhalten.

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) bietet hierzu eine Broschüre an: www.isuv.de 

Was ist zu tun?

Informationen im Internet einholen

Fragen und Ansprüche klären bei: Amtsgericht, Fachdienst „Trennung und Scheidung“ des Jugendamtes, Fachanwalt für Familienrecht

 

Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss

Kinder haben immer einen Anspruch auf Unterhalt. Bei Trennung/Scheidung richtet sich Höhe und Dauer nach dem Einkommen des unterhaltpflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes/der Kinder. Zur Berechnung wird die „Düsseldorfer Tabelle“ (siehe www.olg-duesseldorf.de) 

herangezogen. Eine Beratung oder Beistandschaft beim Jugendamt kann das Recht auf Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes sichern. Zudem können Sie Hilfe über das örtliche Amtsgericht erhalten.

Bereits während der Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt in Fragen der Vaterschaftsfeststellung, des Sorgerechts und zur Sicherung des Kindesunterhalts. 

Wenn der Unterhalt geklärt ist, dieser aber nicht, bzw. nur unregelmäßig oder nicht in voller Höhe gezahlt wird, können Sie einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen – allerdings nur dann, wenn Sie mit Ihrem Kind zusammen wohnen und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist dabei gesetzlich festgelegt und wird längstens 72 Monate gezahlt. 

Was ist zu tun?

Beratungstermin mit dem Jugendamt vereinbaren

Fachanwalt konsultieren (Rechts-beratungsschein beim Amtsgericht)

Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen

 

Steuerliche Vergünstigungen

Sie haben eine sozialversicherungspflichtige Arbeit? Dann zahlen Sie auch Einkommenssteuer. Wie viel Sie bezahlen, hängt auch von Ihrer Steuerklasse ab.

Für Alleinerziehende (ledig, dauerhaft getrennt lebend, geschieden oder verwitwet) gibt es die Lohnsteuerklasse II. Im Vergleich zur Lohnsteuerklasse I enthält diese einen zusätzlichen Freibetrag.

Außerdem können Kinderbetreuungskosten oder Schulgeld teilweise steuerlich abgesetzt werden.

Zudem sollten Sie die Eintragung der Kinderfreibeträge klären. Auch diese können Auswirkungen auf Ihre Steuerbelastung haben. 

Dies alles gilt jedoch nicht für eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job).

Für Beratung und Hilfe bei der Steuererklärung gibt es in vielen Städten, auch in Landsberg, die Lohnsteuerhilfe e.V., allerdings nur für Mitglieder (nach Einkommen gestaffelter Mitgliedsbeitrag).

 

Was ist zu tun?

Sich im Internet informieren mit entsprechenden Stichwörtern

Überprüfung ggf. Änderung der Steuerklasse und Eintragung der Kinderfreibeträge beim Finanzamt 

Sammeln von Belegen, die steuerlich absetzbar sind

 

Stiftungen

Bei finanziellen Schwierigkeiten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, über verschiedene Stiftungen Gelder zu erhalten, z.B. für den Kauf einer Erstausstattung für das Neugeborene. Informationen zu den Stiftungen für Familien und landkreisinternen Stiftungen und den Voraussetzungen, Gelder zu erhalten, gibt es bei den Schwangerenberatungsstellen, beim Amt für Jugend und Familie und beim Amt für Gesundheit und Prävention. Diese Stellen unterstützen auch bei der Antragstellung.

 

Was ist zu tun?

Beratungstermin bei den oben genannten Beratungsstellen ausmachen

Antrag bei Stiftungen stellen

Schulden

Wird die finanzielle Situation als erdrückend empfunden, kann eine Schuldnerberatung Unterstützung und Auskunft geben. Hier werden gemeinsam individuelle Lösungen für Ihre Geldprobleme erarbeitet, die aus der Schuldenspirale herausführen. Im Landkreis bietet der Caritasverband eine Schuldnerberatung an.

 

Was ist zu tun?

Beratungstermin vereinbaren

Persönliche finanzielle Unterlagen zusammenstellen und zum Termin mitnehmen